Satzung des Kleingartenvereins „Rosenfreunde“ e.V., Seilerstr. abs., 08056 Zwickau



§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand
(1) Der Verein führt den Namen Kleingartenanlage “Rosenfreunde“ e.V. – (im Folgendem KGV genannt), hat seinen Sitz in 08056 Zwickau, Seilerstraße abs. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Zwickau unter der laufenden Nr. VR 44 registriert.
(2) Als Gerichtsstand gilt Zwickau.
(3) Der KGV ist Mitglied im Stadtverband der Kleingärtner Zwickau Stadt e.V.


§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein ist eine Kleingärtnerorganisation zur ausschließlichen Förderung der Kleingärtnerei. Grundlage seiner Tätigkeit ist das Bundeskleingartengesetz.
(2) Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden durch:
a) die Verpachtung von Kleingärten an die Mitglieder zur nichterwerbsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf. Dabei ist der Verein selbst Ver- oder Zwischenpächter der Kleingartenflächen oder ist im Rahmen einer Verwaltungsvollmacht eines Zwischenpächters gemäß § 4 Bundeskleingartengesetz tätig,
b) die Verwaltung von Gärten und Gemeinschaftsanlagen,
c) die Bewirtschaftung der Kleingartenflächen unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes,
d) die Gestaltung und Pflege der Kleingartenflächen durch die Mitglieder unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes,
e) die fachliche Betreuung der Mitglieder bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten,
f) die Erzeugung von ökologisch wertvollen Gartenbauprodukten durch die Mitglieder,
g) die Förderung der Gesundheit der Mitglieder durch körperliche Bewegung in den Gärten,
h) die Übernahme sozialer Verantwortung durch Einbeziehung aller Bevölkerungsschichten in die gemeinschaftliche Arbeit,
i) den Erhalt der Kleingartenflächen als unverzichtbares öffentliches Grün zum Klima- und Artenschutz und zur sinnvollen Freizeittätigkeit der Bevölkerung.
(3) Der Verein steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, Sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die damit unvereinbar handeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Kleingärtnerei.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche, juristische und voll geschäftsfähige Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Es wird zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterschieden. Aktive Mitglieder sind als Hauptpächter im Kleingartenpachtvertrag eingetragen. Ehe- oder Lebenspartner bzw. gleichgestellte Personen, die als zweiter Pächter im Kleingartenpachtvertrag eingetragen sind, sind passive Mitglieder des Vereins. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und haben kein Stimmrecht.
(3) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch entsteht nicht. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(4) Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Gartenordnung in seiner jeweils gültigen Fassung an. Die Aufnahme in den Verein kann von der Zahlung einer Aufnahmegebühr und/oder einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(5) Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr und/oder Sicherungsleistung wirksam.
(6) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und der Leistung von Pflichtstunden befreit.
(7) Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar.
(8) Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Zuweisung eines Gartens, sie ist jedoch auch ohne Zuweisung eines Gartens möglich.


§ 5 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Davon ausgenommen ist das Stimmrecht gemäß §4 Absatz 2.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt:
a) sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen,
d) einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.
(3) Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.
(4) Das aktive Mitglied genießt das aktive und das passive Wahlrecht im KGV.


§ 6 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) Diese Satzung, das Bundeskleingartengesetz, den Kleingartenpachtvertrag und die Gartenordnung des KGV in der jeweils gültigen Fassung sowie weitere Ordnungen des Vereins einzuhalten und sich nach den darin festgelegten Grundsätzen innerhalb des KGV kleingärtnerisch zu betätigen.
b) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes anzuerkennen und in der Praxis durchzusetzen.
c) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektroenergie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr.  Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Mahngebühren beschlossen werden. Diese werden in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt.
d) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen.
Auf Vorstandbeschluss können ständig wiederkehrende Arbeiten bestimmten Mitgliedern zugeordnet werden. Über eine Reduzierung der Gemeinschaftsleistungen sowie eine Befreiung aus verschiedenen Gründen entscheidet der Vorstand. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist ein von der Mitgliederversammlung beschlossener Geldbetrag zu entrichten.
e) Für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen schriftlichen Antrag mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert.
f) Mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt.
g) Die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des Kleingartens zu unterlassen.
h) Bei Wohnungswechsel innerhalb eines Monats die Änderung seiner Anschrift dem Vorstand mitzuteilen. Das Gleiche gilt für sonstige Kontaktdaten wie Telefon, Fax oder E-Mail. Sämtliche Schriftstücke des Vereins gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse gerichtet sind.


§ 7 Sanktionen
(1) Verstößt ein Mitglied erheblich oder wiederholt gegen seine Pflichten aus dieser Satzung, können durch den Vorstand, nach vorheriger Anhörung Sanktionen ausgesprochen werden. Dabei ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen.
(2) Sanktionen kommen zur Anwendung bei:
a) wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstandes,
b) Missachtung/Nichteinhaltung der Mitgliederbeschlüsse,
c) vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des Vereinsfriedens,
d) Verstößen gegen den jeweils gültigen Kleingartenpachtvertrag, der   Kleingartenordnung und sonstig geltenden Ordnungen,
e) Verhalten (Tun oder Unterlassen), durch welches dem Verein wirtschaftlicher Schaden entsteht.
(3) Folgende Sanktionen kommen zur Anwendung:
a) Verwarnung,
b) Abmahnung,
c) befristeter Ausschluss von der Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen,
d) Ordnungsgeld bis zur dreifachen Höhe des Mitgliedsbeitrages,
e) Verlust eines Vereinsamtes oder zeitlich befristeter Verlust der Wählbarkeit in ein Ehrenamt,
f) Ausschluss.
(4) Die Sanktionen haben dem Anlass angemessen zu sein. Tritt für den Verein ein wirtschaftlicher Schaden ein, kann unabhängig vom Ordnungsgeld die Schadensregulierung verlangt werden.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Schriftliche Austrittserklärung,
b) Streichung von der Mitgliederliste,
c) Ausschluss,
d) Tod,
e) die Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten eines jeden Jahres zum Ende des Gartenjahres (30.11.) erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordung oder Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
b) durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft bzw. gewissenlos gegenüber anderen Mitgliedern des Vereines verhält,
c) mit Zahlungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
d) seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt.
(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung.
Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
(5) Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zu Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Anschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zu Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
(7) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn
a) Das Mitglied über einen Zeitraum von einem Jahr weder Rechte noch Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrnimmt,
b) Das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet,
c) Die Mahnung ist wirksam zugestellt auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet wurde.
(8)   Die Streichung wird mit der Beschlussfassung des Vorstandes wirksam. Sie ist dem Betreffenden an die letzte bekannte postalische Adresse schriftlich mitzuteilen.
(9)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste endet der bestehende Pachtvertrag für eine Kleingartenparzelle mit dem Tage, an dem der Austritt/Ausschluss/Streichung wirksam wird, bzw. zu dem Termin, zu dem das Mitglied satzungsgemäß seinen Austritt aus dem Verein erklärt hat.


§ 9 Beiträge und Mittel des Vereines, Geschäftsjahr
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen, Umlagen, Zuwendungen, Spenden und sonstigen Einnahmen. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren, Sicherheitsleistungen, Gemeinschaftsleistungen, Mahngebühren, Verzugszinsen sowie der individuelle Verbrauch von Energie und Wasser und sonstige Kosten können in der Beitragsordnung geregelt werden. Sie sind entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen fällig.
(2) Es ist je aktive Mitgliedschaft ein Mitgliedsbeitrag und Umlage zu entrichten.
(3) Der Mitgliedsbeitrag und die Umlage sind
• für das Geschäftsjahr zu entrichten
• im Jahr des Erwerbes bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft
in voller Höhe zu entrichten.
(4) Der Mitgliedsbeitrag, die Umlage und alle weiteren sonstigen Kosten sind spätestens am 20. Januar des laufenden Geschäftsjahres fällig. Dazu erhält jedes Mitglied eine Jahresrechnung.
(5) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs, über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.
Diese Umlagen können jährlich bis zum 4fachen des Mitgliedsbeitrages betragen. Dies ist die Obergrenze.
(7) Der Schatzmeister im Vorstand verwaltet die Kasse, das Bankkonto und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen.
(8) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie die Regelungen der Abgabenordnung (AO) zu berücksichtigen.
(9) Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung.
(10) Sicherheitsleistungen können aufgrund von Vereinbarungen verlangt werden. Sie sind nicht Bestandteil des Vereinsvermögens. Näheres regelt die Vereinbarung über Sicherheitsleistungen.
(11) Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.


§ 10 Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die erforderlichen personenbezogenen Daten des jeweiligen Mitglieds auf. Diese Informationen werden in dem bestehenden vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich nur für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliedsverwaltung. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu dem jeweiligen Mitglied werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern bzw. E-Mail-Adressen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(2) Als Vertragsgehilfe des Zwischenpächters ist der Verein zudem verpflichtet, die Namen der Pächter, die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse und ggf. die Funktion im Verein an diesem weiterzugeben.
(3) Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z. B. auf der Homepage oder auf anderen Weg veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.
Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vereinsvorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Einrichtungen bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(4) Beim Austritt aus dem Verein werden die persönlichen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie nicht für die Abwicklung des Pachtverhältnisses oder der Mitgliedschaft benötigt werden. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Finanzverwaltung betreffen, sind allerdings noch entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen durch den Verein aufzubewahren. Auf Dauer gespeichert werden weiterhin alle für die Vereinschronik relevanten Daten.


§ 11 Organe des Vereins
Die Organe der Kleingartenanlage „Rosenfreunde“ e.V. sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen.
Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einberufen werden.
Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der 1.Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung von Fristen abzusehen. In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
Auch die Revisoren können die Einberufung verlangen.
(2) Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang in den Schaukästen der Kleingartenanlage, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind grundsätzlich nur Mitglieder, über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen. Gäste und sachkundige Personen haben kein Stimmrecht.
(3) Die Mitgliederversammlung ist als Präsenzversammlung durchzuführen.  Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmenden an einem gemeinsamen Ort.
(4) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % aller Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen.
(5) Stimmberechtigt sind nur die aktiven Vereinsmitglieder.
(6) Anträge zur Tagesordnung können bis sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2 /3 der abgegebenen gültigen Stimmen dem zustimmen.
(7) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Vorstandsmitglied oder einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person.
(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder Stimmkarte oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Die Wahl des Vorstandes und der Revisoren erfolgt einzeln und offen durch Handzeichen oder Hochhalten der Stimmkarte. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Gewählt ist derjenige Bewerber, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Die gefassten Beschlüsse werden über Aushänge an den Schautafeln für alle Mitglieder bekanntgegeben.
Bei berechtigtem Interesse können die Niederschriften der Mitgliederversammlung eingesehen werden.
Ein Anspruch auf Herausgabe von Protokollen und Beschlüssen wird ausgeschlossen.
(10) Vertreter des Stadtverbandes der Kleingärtner Zwickau e.V. und des Garten- und Friedhofsamtes sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(11) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung und Beitragsordnung, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Wahl der Revisoren,
d) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge,
e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.,
f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht sowie des Berichtes der Revisoren und die Entlastung des Vorstandes,
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 13 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern des Vereins:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder ist allein vertretungsbefugt.
Im Innenverhältnis ist der stellvertretenden Vorsitzenden dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand kann Dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB bestimmen.
(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(5) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes des Kleingartenvereins „Rosenfreunde“ e.V. sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Es kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten.
(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes sind ein einem Protokoll festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(8) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Vorstand gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.
(9) Aufgaben der Vorstand sind:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins,
b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung der Beschlüsse,
c) Organisation der Verwaltung und Pflege von Gemeinschaftseinrichtungen,
d) Organisation und Abschluss von Versicherungsschutz.
(10) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand sachkundige Mitglieder berufen werden. Diese haben das Recht an Vorstandssitzungen teilzunehmen.


§ 14 Revisoren
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Revisoren.
(2) Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Revisoren unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Finanzen durch die Prüfer vorzunehmen u.a. Konto, Kasse, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des Finanzplanes. Zwischenprüfungen sind möglich. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Revisoren sollten eine Empfehlung über die Entlastung des Vorstandes unterbreiten.


§ 15 Schlichtungsausschuss
(1) Zur Klärung von Streitigkeiten zwischen Verein und Mitglieder, die sich aus der Vereinssatzung oder aus geltenden Ordnungen ergeben und nicht bereinigt werden konnten, ist vor Anrufung des ordentlichen Gerichtes eine vereinsinterne Entscheidung im Schlichtungsverfahren anzustreben.
(2) Für Streitigkeiten aus dem Kleingartenpachtvertrag ist vor Anrufung des ordentlichen Gerichtes ein Schlichtungsverfahren verbindlich.
(3) Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist die Schlichtungskommission des Stadtverbandes der   Kleingärtner Zwickau e.V. anzurufen.
§ 16 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtverband der Kleingärtner Zwickau Stadt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband der Kleingärtner Zwickau e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben. Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung werden der Vorsitzende und der Stellvertreter Liquidatoren.


§ 17 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt, dem zuständigen Registergericht oder der Anerkennungsbehörde gefordert werden, selbständig vorzunehmen.
(3) Nach Eintragung der geänderten Satzung im Vereinsregister sind die Mitglieder umgehend davon zu informieren. Ein Exemplar der gültigen Satzung ist jedem Mitglied zur Kenntnis zu geben.


§ 18 Schlussbemerkung
(1) Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.
(2) Die in der Satzung benannten Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
(3) Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.05.2024 beschlossen. Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorhergehende Satzungen gegenstandslos.
Zwickau, am 26.05.2024
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1. Vorsitzende
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2. Vorsitzende
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Schatzmeister
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Schriftführer


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